Gesundheit

#Gerichtsurteil: Keine Entgeltfortzahlung wohnhaft bei Krankheit nachdem Tätowierung

„Gerichtsurteil: Keine Entgeltfortzahlung wohnhaft bei Krankheit nachdem Tätowierung“

Wer sich tätowieren lässt, erhält wohnhaft bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dasjenige entschied dasjenige Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (2 Calcium 278/24).

Die wie Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin habe sich am Vorderarm tätowieren lassen, erklärte dasjenige Justizgebäude. In welcher Folge habe sich die tätowierte Stelle wund. Die Klägerin sei daraufhin zu Händen mehrere Tage krankgeschrieben worden. Die beklagte Arbeitgeberin habe die Entgeltfortzahlung zu Händen diesen Zeitraum ungeachtet abgelehnt.

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Die Klägerin habe vor Justizgebäude argumentiert, dass sie nicht eine Entgeltfortzahlung zu Händen den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern zu Händen eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Inflammatio welcher Wursthaut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Dasjenige Risiko von Erkrankungen nachdem einer Tätowierung liege nur wohnhaft bei ein solange bis fünf von Hundert welcher Fälle.

„Risiko kann Unternehmer nicht aufgebürdet werden“

Die Arbeitgeberin habe entgegnet, die Klägerin habe wohnhaft bei welcher Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Dasjenige Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre insoweit nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Unternehmer nicht aufgebürdet werden.

Dasjenige Landesarbeitsgericht folgte in seinem Urteil welcher Beweis welcher Klägerin nicht. Welche sei zwar erwerbsunfähig laborieren gewesen. Sie habe die Invalidität ungeachtet selbst verschuldet.

Die Klägerin habe wohnhaft bei welcher Tätowierung damit rechnen sollen, dass sich ihr Vorderarm entzünde, argumentierte dasjenige Justizgebäude. Dieses Verhalten stelle verknüpfen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Entzündungsreaktionen welcher Wursthaut nachdem Tätowierungen seien keine völlig fernliegende Komplikation. Zudem sei die Komplikation in welcher Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

Dasjenige Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.

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kns/roj/news.de

Quelle

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