#Wohngeld & Bafög: So zahlt welcher Staat doch noch
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„Wohngeld & Bafög: So zahlt welcher Staat doch noch“
Ob Wohneigentum oder zur Mieteinnahme – wer ein geringes Einkommen hat, kann Wohngeld vorschlagen. Gleichsam. Doch wer Bafög bekommt, ist davon in der Regel nicht machbar. Es gibt wohl Ausnahmen.
Grafik: dpa
Wohngeld zu Gunsten von Studenten? Die meisten Hochschüler wissen: Weil ein Studium wie förderungsfähig im Sinne dasjenige Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) gilt, nach sich ziehen sie keinen Anspruch uff Wohngeld. Insbesondere wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Dasjenige gilt selbst zu Gunsten von Schüler, die in Einzelfällen ebenfalls Bafög beziehen können.
Doch nicht jeder welcher studiert oder eine weiterführende schulische Zucht absolviert, bekommt Bafög – obwohl welcher Anspruch darauf theoretisch besteht. In folgenden Fällen kann dann Wohngeld beantragt werden:
Bafög wie Bankdarlehen: Dieses Bafög wird c/o einer Zweitausbildung gewährt. Entweder weil ein Studium rechtlich nötig ist, um den angestrebten Metier machen zu können, oder weil dasjenige Ausbildungsziel eine weitere Zucht nötig macht. Wie Bankdarlehen wird dasjenige Bafög wohl selbst gewährt, wenn laut Bundesministerium zu Gunsten von Entstehung und Wissenschaft (BMBF) ein zweiter oder weitere Wechsel welcher Fachrichtung dazu sorgen, dass sich die Dauer des Studiums verlängert. Kritisch ist hier Paragraph 17, Export 3, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Personen, die mit Kindern oder einem Partner zusammenleben: Wohngeld kann in diesem Kasus beantragt werden, wenn mindestens eine Person im Haushalt lebt, die kein Bafög, keine Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Zu befolgen ist, dass Wohngeld c/o mehreren in einem Haushalt lebenden Personen nur gezahlt wird, wenn die oberste Grenze beim Gesamteinkommen nicht überschritten wurde: Die oberste Grenze des Gesamteinkommens zu Gunsten von zusammenführen 2-Personen-Haushalt liegt c/o konzis 1200 Euro.
Studenten, die keinen Anspruch uff Bafög nach sich ziehen: Hierbei handelt es sich in welcher Regel um Studenten, die ein Teilzeitstudium absolvieren oder die Fachrichtung zu tardiv gewechselt nach sich ziehen. Es gibt zudem Studenten, die aufgrund ihres Alters vom Bafögbezug nicht machbar sind. Betroffen sind laut BMBF Studenten, die «zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon dasjenige 30., c/o Masterstudiengängen dasjenige 35. Lebensjahr vollendet» nach sich ziehen. Außerdem können selbst Studenten Wohngeld vorschlagen, die kein Bafög erhalten, weil sich ihr Studium ohne zusammenführen gesetzlich anerkannten Grund verzögert, irgendetwas weil sie die Regelstudienzeit übertreten.
Bewohner von Wohngemeinschaften (WG): Wer kein Bafög bekommt und in einer WG lebt, mit deren Bewohnern welcher Betroffene nicht familiär verbunden ist, kann Wohngeld vorschlagen. Voraussetzung ist, dass welcher Antragsteller zusammenführen Miet- oder Untermietvertrag hat, welcher uff seinen Namen läuft.
ham/kat/rzf/news.de